Bei kriminellen Kindern darf der Staat nicht in eine bloß ohnmächtige  Zuschauerrolle gedrängt werden. Wir müssen kritisch reflektieren, ob der  bestehende Rechtsrahmen ausreicht, um so auf Kinder und Jugendliche  einzuwirken, dass ihnen geholfen werden kann und zugleich weitere  Straftaten verhindert werden.
Bei der Absenkung des Alters der Strafmündigkeit in bestimmten  Konstellationen geht es um die grundlegende Fähigkeit, zwischen richtig  und falsch, „Gut“ und „Böse“ zu unterscheiden. „Bei schweren Gewalttaten  glaube ich, dass auch ein 13-jähriger dazu in der Lage sein kann. Das  muss im Einzelfall ein Gericht feststellen“, so der rechtspolitische  Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag Jan-Marco Luczak.  
Bei der Absenkung der Strafmündigkeit bei Jugendlichen geht es dabei  nicht darum, Kinder ins Gefängnis zu stecken. Der Erziehungsgedanke, der  das Jugendgerichtsgesetz aktuell prägt, sollte auch weiterhin erhalten  bleiben. Jugendstrafen sind und bleiben daher immer ultima ratio. Das  Jugendgerichtsgesetz bietet aber grundsätzlich ein breiteres und  effizienteres Instrumentarium, als etwa den Jugendämtern zur Verfügung  steht. Diese sind oftmals auf die Kooperation der Eltern angewiesen.  Sind diese unwillig, kommt man nur über das Familiengericht weiter.