Bei den Beratungen über das Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen hat es eine Einigung zu den letzten offenen Details zwischen den Rechtspolitikern von CDU, CSU und SPD in der Regierungskoalition gegeben. In Zusammenarbeit mit dem Bundesjustizministerium werden derzeit die finalen Formulierungen erarbeitet. Wie die Rechtsnorm lauten soll, können Sie dem Änderungsvorschlag anbei entnehmen. Damit kann der Bundestag den Gesetzentwurf voraussichtlich im April 2016 beraten und verabschieden.
„Mit dem Gesetzentwurf schließen wir endlich eine Strafbarkeitslücke, um künftig Korruption im Gesundheitswesen konsequent zu bekämpfen", sagt
Dr. Jan-Marco Luczak, zuständiger Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und stellvertretender Vorsitzender des Rechtsausschusses. "Wir als Union wollen einen fairen Wettbewerb und das besonders sensible Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Ärzten schützen. Niemand soll eine bestimmte Behandlung nur deswegen verschrieben bekommen, weil ein Arzt davon Vorteile hat. Ein Patient muss sich darauf verlassen können, dass die Verordnung eines Medikaments oder die Empfehlung eines Krankenhauses allein aus medizinischen Gründen erfolgt. Irgendwelche Vorteile dürfen dabei keine Rolle spielen", so Luczak.
Die Experten der Koalition hatten lange über juristische Details beraten, um ein rechtssicheres und verfassungsgemäßes Gesetz zu erarbeiten.
Luczak: "Klar ist, dass Verstöße gegen den fairen Wettbewerb durch korruptes Verhalten bestraft werden müssen. In der Anhörung mit Experten sind bei § 299a Abs. 1 Nr. 2 StGB, der auf den Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten abstellte, jedoch erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel zu Tage getreten. Hier bestanden gewichtige Bedenken, ob die Norm das strafbare Verhalten hinreichend präzise und konkret genug beschrieben und damit dem Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen hätte. Der Bundesgesetzgeber hätte hier nämlich auf Berufspflichten Bezug genommen, die in den einzelnen Bundesländern durch die Berufskammern sehr unterschiedlich geregelt und ausgelegt werden. Folge wäre nicht nur ein Legitimationsdefizit gewesen, sondern möglicherweise auch eine unterschiedliche Strafbarkeit. Diese verfassungsrechtlichen Zweifel haben wir als Gesetzgeber ernst genommen und daher die zweite Tatbestandsalternative gestrichen. Denn das gleiche Verhalten eines Arztes darf nicht in einem Bundesland erlaubt, in einem anderen Land aber als Korruption strafbar sein. Ein solcher Flickenteppich hätte zu Rechtsunsicherheit geführt, das wollte ich unbedingt vermeiden.
Die Streichung der zweiten Tatbestandsalternative führt nicht zu Strafbarkeitslücken. In der Praxis werden Korruptionsfälle fast ausnahmslos von der ersten Tatbestandsalternative zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erfasst. Der Begriff des „Wettbewerbs“ ist in diesem Zusammengang weit auszulegen. Das stellen wir als Gesetzgeber in der Beschlussempfehlung des Ausschusses ausdrücklich klar. Auch ein Monopolist kann sich daher strafbar machen, wenn er durch korruptes Verhalten den Marktzutritt von Wettbewerbern verhindern will. In anderen Konstellationen liegt in aller Regel eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung, Betrug oder Untreue vor. Bereits jetzt gilt, dass etwa die Verschreibung eines nicht medizinisch indizierten Medikaments als Körperverletzung bestraft werden kann.
Korruption im Gesundheitswesen wird zudem als Offizialdelikt ausgestaltet, das heißt, die Staatsanwaltschaften verfolgen diese Taten von Amts wegen. Ein Strafantrag ist nicht notwendig.
Insgesamt haben wir damit unser Ziel erreicht und korruptes Verhalten im Gesundheitsbereich umfassend unter Strafe gestellt.“